Unsere Vereinssatzung
Aktuelle Fassung von Oktober, 2010
Foto: Udo Wassmuss, Schellerten
Satzung der Kulturfreunde Corvey e. V.
§ 1 Name und Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein „Kulturfreunde Corvey e.V.“ mit Sitz in Höxter (Westfalen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die wissenschaftliche Arbeit durch die ideelle und materielle Unterstützung der Kulturkreis Höxter-Corvey gGmbH (Museum Höxter-Corvey, Corveyer Musikwochen, Corveyer Salon, Forschungsstelle u. a.).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kapital, das durch Beiträge und Spenden gebildet wird. Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks begangen werden, werden zur Unterstützung der Arbeit der Kulturkreis Höxter-Corvey gGmbH und seiner unterschiedlichen Projektbereiche frei zur Verfügung gestellt. Maßnahmen der ‚Kulturfreunde Corvey e.V.’ sollten, in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Kulturkreis Höxter-Corvey gGmbH, als solche kenntlich gemacht werden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auslagen, die bei Aufgaben zur Durchführung des Vereinszweckes getätigt werden, können erstattet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturkreis Höxter-Corvey gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der beschlussfähigen Versammlung beschlossen werden, nachdem mit einer einmonatigen Ladungsfrist in der Einladung auf den Versammlungszweck hingewiesen worden ist.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen);
b) Ehrenmitglieder.
(2) Der Vorstand entscheidet über den in Schriftform bei ihm zu stellenden Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird durch Übersendung der Mitgliedskarte erworben.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, haben jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung beschließen, die den Status, Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder regelt.
(3) Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Jahr zur Mitte eines Kalenderjahres fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
(2) der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(4)Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann mit einer Frist von einem Jahr nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(5)Ein Ausschluss oder ein Austritt begründet keinen Anspruch auf ein bestehendes Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes im Wahljahr
b) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
e) Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung mit zweiwöchiger Ladungsfrist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nichts Abweichendes in dieser Satzung bestimmt ist, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Abstimmung erfolgt, wenn der Versammlungsleiter dies bestimmt oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies fordert.
(5) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch den Vorstand oder, falls ein Drittel der Mitglieder dies in Schriftform beim Vorstand unter Angabe von Gründen fordert.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nichts Abweichendes festlegt. Er hat insbesondere
a) die Vereinsgeschäfte zu leiten und über die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens gem. § 2 zu entscheiden.
b) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
c) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu regeln,
d) Mitgliederversammlungen vorzubereiten, zu laden und durchzuführen.
(2) Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 Absatz 2 BGB sind:
a) (der/die) Vorsitzende
b) 1. Stellvertreter(in)
c) 2. Stellvertreter(in)
d) 1 Schatzmeister(in)
e) 1 Protokollführer(in)
sowie bis zu fünf Beisitzern in beratender Funktion (erweiterter Vorstand).
Geborene Beisitzer sind der(die) Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der KHC gGmbH sowie der(die) Geschäftsführer(in) der KHC gGmbH.
(3) Der unter § 8 (2) a-e bezeichnete Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3
Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger(innen) im Amt.
(4) Sollte die KHC gGmbH mehrere Geschäftsführer(innen) haben ist nur ein(e) Geschäftsführer(in)
Mitglied des Vorstandes. Die Gesellschafterversammlung der KHC gGmbH entscheidet dann, welcher (welche) Geschäftsführer(in) Mitglied des Vorstandes ist.
(5) Die Entscheidungen des Vorstandes erfolgen durch Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein im Sinne des § 26 BGB, vertreten durch den/die 1. Stellvertreter/in mit dem/der 2. Stellvertreter/in.
§ 9 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der beschlussfähigen Versammlung gefasst wird.
§ 10 Bekanntmachungen des Vereins
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen entweder schriftlich, textlich oder in einer regionalen Tageszeitung.
§ 11 Formalien
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über Mitgliederversammlungen, Versammlungen des Beirats und Vorstandsbeschlüsse sind
Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichen sind.
(3) Die für das Geschäftsjahr gewählten Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die durchgeführte Kassenprüfung Bericht zu erstatten und ein Protokoll anzufertigen.
(4) Die vorliegende Satzung ist vom Vorstand bei dem Vereinsregister anzumelden.
(5) Die vorliegende Satzung wurde festgestellt am 22. Mai 2006, zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.10.2010.
Höxter/Corvey, den 28.10.2010